( § 83 Abs 2 FinStrG, § 38 BWG ) Da die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit zu keiner Durchbrechung des Bankgeheimnisses führt, kommt ihr keine normative Wirkung zu. Eine Erledigung in Bescheidform ist daher nicht zulässig. VwGH 30.01.2001, 2000/14/0109. (Bescheid aufgehoben)