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§ 4 Abs 2, § 31 Abs 5 FinStrG idF BGBl 1985/571

ARD 5333/33/2002 Heft 5333 v. 20.8.2002

( § 4 Abs 2, § 31 Abs 5 FinStrG idF BGBl 1985/571 ) Die absolute Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG idF BGBl 1985/571 für in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen gehörte (nur) während des Zeitraums vom 1. 1. 1986 bis 13. 1. 1999 (Beseitigung durch das Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl I 1999/28) mit ihrer Anwendbarkeit auf frühere Taten, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren, dem Normenbestand des österreichischen Rechts an. Eine - wie im vorliegenden Fall - erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die aber zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz bereits wieder außer Kraft war (einschließlich der Rückwirkungsbestimmung, sog. "Zwischengesetz"), ist beim Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG nicht zu berücksichtigen. OGH 03.05.2001, 15 Os 73/00.

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