( § 29 Abs 1 und Abs 5 FinStrG ) Nach § 29 Abs 1 erster Satz FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung einer der danach in Betracht kommenden Behörde darlegt (Selbstanzeige). Grundsätzlich muss der Täter des Finanzvergehens die von ihm begangene Tat selbst darlegen. Durch § 29 Abs 5 FinStrG, wonach die Selbstanzeige nur für die Personen wirkt, für die sie erstattet wird, hat der Gesetzgeber diese Grundregel insofern erweitert, als die Selbstanzeige auch durch Dritte - seien sie bevollmächtigt oder nicht - erstattet werden kann. Aus dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich aber, dass der Täter des Finanzvergehens, dem die strafbefreiende Wirkung zugute kommen soll, in dem Schriftsatz jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss. VwGH 29.11.2000, 2000/13/0207. (Beschwerde abgewiesen)