( Art 13 VO (EWG) 1408/71 ) Die Bestimmung des Art 13 Abs 2 Buchstabe f VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern], sieht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nur dann vor, wenn keine anderen Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind; insbesondere wenn die Rechtsvorschriften, die für den Betroffenen früher gegolten hatten, nicht mehr auf ihn anwendbar sind. Dadurch soll bewirkt werden, dass jemand, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ständig den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates unterliegt. Diese Vorschrift sieht jedoch die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Betroffene wohnt, nur dann vor, wenn keine anderen Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind und insbesondere die Rechtsvorschriften, die für den Betroffenen früher gegolten haben, nicht mehr auf ihn anwendbar sind. Bei der Prüfung, ob eine nationale Regelung (hier: in Belgien), die die Einhebung von Beiträgen in gewisser Höhe auf in diesem Mitgliedstaat aufgrund einer Berufskrankheit gezahlten Renten vorsieht, wenn die Empfänger dieser Renten nicht in Belgien wohnen und nicht mehr dem belgischen System der sozialen Sicherheit unterliegen, gegen Art 13 Abs 2 Buchstabe f VO (EWG) 1408/71 verstößt, ist daher konkret darzulegen, in welchen Fallgestaltungen die betreffenden Rentenempfänger tatsächlich nicht mehr den belgischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. EuGH 03.05.2001, Rs. C-347/98 , Fall Kommission/Belgien.