( Art 45 f. VO (EWG) 1408/71 , §§ 39 ff. EGV ) Die Bestimmungen des Art 45 f. VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] verstoßen nicht gegen primäres Gemeinschaftsrecht. Die Ansicht, dass aus dem Grundsatz der Freizügigkeit zwingend abzuleiten sei, dass eine österreichische und eine deutsche Teilpension insgesamt nicht niedriger sein dürfen als eine inländische Pension, wenn der Versicherte sämtliche Versicherungsmonate in Österreich erworben hätte, ist verfehlt. Das Gemeinschaftsrecht schafft kein einheitliches Sozialrecht, sondern lässt das Sozialrecht der Mitgliedstaaten unberührt. Dass es hinsichtlich der aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zu Gunsten, aber auch zulasten der Wanderarbeitnehmer führen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in den Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme. OGH 28.06.2001, 10 ObS 133/01h.