( § 251a, § 271 ASVG, § 129 GSVG, § 120 BSVG ) Hat ein Versicherter Versicherungszeiten in verschiedenen Zweigen der Pensionsversicherung wie z.B. nach dem ASVG und dem GSVG erworben, kann er Leistungen nur aus jener Pensionsversicherung erhalten, in der er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von Versicherungsmonaten erworben hat.
OGH 30.07.2001, 10 ObS 194/01d