( § 106 Abs 2 ArbVG ) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Das Verfahren hat dann nach denselben Grundsätzen und denselben Beurteilungskriterien stattzufinden, wie bei einer Kündigungsanfechtung. Nicht nur, dass der Arbeitnehmer gemäß § 105 Abs 5 ArbVG einen Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen hat, trifft ihn für die Grundvoraussetzung der Anfechtung, der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eine Konkretisierungs-, Behauptungs- und Beweispflicht (vgl. OGH 20. 9. 2000, 9 ObA 179/00i, ARD 5215/19/2001). Der Gefahr der Umgehung des Kündigungsschutzes durch unbegründete Entlassungen ist durch § 106 ArbVG vorgebeugt. Diese Bestimmung ermöglicht unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes iSd § 105 Abs 3 ArbVG die Anfechtung der Entlassung. Das betriebliche Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und Abs 2 ArbVG ist aber nicht anzuwenden. OGH 19.09.2001, 9 ObA 208/01f.