( § 6, § 7 ABGB, § 29 ArbVG, § 29 AMFG ) Sind nach dem eindeutigen Wortlaut einer Betriebsvereinbarung Angestellte des Vertriebsbereiches vom Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen, bedeutet die Tatsache, dass in der Folge bei den einzelnen Punkten der Betriebsvereinbarung, z.B. beim Kündigungsstopp für die Dauer der Kurzarbeit, nicht neuerlich die ohnehin schon in der Präambel allgemein getroffene Einschränkung des Geltungsbereiches wiederholt wurde, nicht, dass die Ausnahme vom Geltungsbereich bei den einzelnen Punkten nicht zum Tragen kommt. Es ist daher eindeutig, dass der Kündigungsschutz nur für die Arbeitnehmer gilt, die nach der Betriebsvereinbarung von der Kurzarbeit betroffen sind. Eine über diesen in der Vereinbarung genannten Bereich hinausgehende Pflicht zur Aufrechterhaltung des gesamten Beschäftigungsstandes ist darin nicht gefordert. OGH 19.09.2001, 9 ObA 208/01f.