( § 59 Abs 1 Z 1 BewG ) Nach § 59 Abs 1 Z 1 BewG bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die u.a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, einen gewerblichen Betrieb. Damit stellt die Zuordnung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach § 59 Abs 1 BewG zum Betriebsvermögen bewertungsrechtlich lediglich darauf ab, dass die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft gehören. Auf eine bestimmte Tätigkeit der Kapitalgesellschaft kommt es nicht an. Solcherart gehört auch ein „Liebhabereibetrieb“ einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen. VwGH 27.02.2002, 96/13/0064. (Beschwerde abgewiesen)