( § 2 Abs 3 EStG, § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ) Die Begründung eines Bescheides hat den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den VwGH tauglichen Weise festzustellen. Erschöpft sich die Begründung eines Bescheides zur angestellten Prognose über erwartete Einnahmenüberschüsse darin, dass ein Gesamtüberschuss „innerhalb eines absehbaren Zeitraumes“ erzielt werden könnte, ist dem VwGH mangels näherer Festlegung eines solchen Zeitraumes nicht die Beurteilung möglich, ob diese Sicht eines absehbaren Zeitraumes mit den Überlegungen des VwGH 3. 7. 1996, 93/13/0171, ARD 4769/28/96, übereinstimmt. VwGH 19.12.2001, 96/13/0045. (Bescheid aufgehoben)