( § 2 Abs 3 EStG, § 2 Abs 1 LVO ) Die Tätigkeit eines Abgabepflichtigen, der Gastronomiebetriebe mit hohen Verlusten betrieb (hier: von 1969 bis 1996), ist als eine solche gemäß § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung (LVO) zu beurteilen und einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei zu behandeln, da die Bewirtschaftungsweise des Abgabepflichtigen mit unaufklärbaren Einlagen, Privatdarlehen, Millionenhaftung für einen Gastronomiebetrieb in Deutschland und einer fehlenden Buchhaltung strukturverbessernde Maßnahmen nicht erkennen lassen; dies umso mehr, als mangels Ordnung in den spärlichen Aufzeichnungen und Büchern die Übersicht und die Durchschaubarkeit der eigenen Betriebsstrukturen unmöglich wurde. Daran können auch Schwierigkeiten mit Geschäftspartnern als Unwägbarkeiten, die bei jeder Erwerbstätigkeit mehr oder weniger auftreten können, nichts ändern, wenn konsequente Verbesserungsmaßnahmen zur Hintanhaltung von Verlusten bei einem nun abgeschlossenen Beobachtungszeitraum nie gesetzt wurden. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 14.11.2001, RV/35x-16/09/98, RV/60x-16/09/99. (Finanz-Journal 2002/219, Heft 6)