( § 2 Abs 3 EStG ) Wurde eine bebaute Liegenschaft mit der Absicht gekauft, das Gebäude abzureißen und ein neues Gebäude zum Zweck der Vermietung darauf zu errichten, und lässt sich der Abgabepflichtige in der Folge aufgrund eines Gutachtens davon abschrecken, zumal das geplante Objekt noch weniger Vermietungsfläche aufweisen würde und wegen eines Preisverfalls am Immobilienmarkt die Rentabilität nicht gegeben wäre, ist Liebhaberei gegeben, wenn der Abgabepflichtige im Folgejahr aufgrund fehlender Gesamtüberschussaussichten die Liegenschaft mit einem Spekulationsverlust verkauft hat. Ein Gesamtverlust innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes ohne konkret vorgebrachter Unwägbarkeiten (vgl. VwGH 27. 4. 2000, 99/15/0012, ARD 5141/32/2000), die überdies innerhalb der jeweiligen Beurteilungseinheit gelegen sein müssen (vgl. VwGH 30. 9. 1998, 97/13/0085, ARD 5003/34/99) - wobei ein neu zu errichtendes Gebäude jedenfalls eine eigenständige Beurteilungseinheit darstellt -, schließen die Annahme einer Einkunftsquelle aus. Volkswirtschaftliche Rezessionsentwicklungen, die eine gesamte Branche treffen, sind für sich keine konkreten Unwägbarkeitsgründe. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 20.02.2002, RV/22x-16/17/2001. (Finanz-Journal 2002/220, Heft 6)