( § 1301, § 1313a ABGB ) Der Inhaber einer Website haftet jedenfalls dann als Gehilfe des Störers für Wettbewerbsverletzungen auf einer anderen Website, wenn er auf seiner eigenen Website einen Hyperlink derart setzt, dass durch diese andere Website sein eigenes Angebot erweitert wird.
OGH 19.12.2000, 4 Ob 274/00y