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§ 208 Abs 2 BAO, § 18 Abs 3 Z 5 GrEStG 1955

ARD 5331/31/2002 Heft 5331 v. 9.8.2002

( § 208 Abs 2 BAO, § 18 Abs 3 Z 5 GrEStG 1955 ) Die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer beginnt in den Fällen, in denen der dieser Abgabe unterliegende Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wird, nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs 3 GrEStG 1955 zu erklärenden Umstände. Eine ordnungsgemäße Anzeige eines Erwerbsvorgangs setzt voraus, dass dieser zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt wird. Enthielt die Abgabenerklärung anlässlich der Weiterveräußerung eines Grundstücks nicht nur den Hinweis auf das Vorgeschäft, sondern auch darauf, dass seinerzeit Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt worden sei, und ergab sich aus diesen Angaben unzweifelhaft, dass 4 Jahre vorher ein Erwerb stattgefunden hatte, für den eine - wenn auch nicht präzisierte - Grunderwerbsteuerbefreiung (hier: für den Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten) geltend gemacht worden war, war die Behörde jedenfalls aufgrund der Abgabenerklärung anlässlich des Erwerbs des Grundstücks in Zusammenhang mit der Abgabenerklärung anlässlich der Weiterveräußerung ohne weiteres imstande, das Vorliegen des Verwirkungstatbestandes nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes zu beurteilen, so dass die Verjährungsfrist schon mit Ablauf des Jahres der Weiterveräußerung begann. VwGH 17.05.2001, 98/16/0256. (Bescheid aufgehoben)

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