( § 4 Abs 1 BAO ) Die einmal entstandene Steuerpflicht erlischt nicht durch den späteren Wegfall eines diese Steuerpflicht begründenden Tatbestandes. Ein nachträglich hervorgekommener Motivirrtum kann daher eine bereits entstandene Abgabenschuld selbst dann nicht zum Erlöschen bringen, wenn die Vereinbarung nach dem Willen der Vertragsparteien mit Wirkung ex tunc abgeändert wurde. VwGH 07.12.2000, 2000/16/0366, 0367, 0368. (Beschwerden abgewiesen)