( § 293b BAO ) Hat ein Abgabepflichtiger seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Abgabenerklärung nicht in einer dem Vordruck entsprechenden Weise ausgewiesen, liegt eine „Unrichtigkeit“ iSd § 293b BAO vor, die die Abgabenbehörde zur amtswegigen Berichtigung des darauf beruhenden Einkommensteuerbescheides berechtigt.
VwGH 30.10.2001, 98/14/0085