( § 9 Abs 1 AZG, § 9 VStG, § 23 Abs 1 ArbIG ) § 23 Abs 1 ArbIG stellt eine lex specialis zu § 9 VStG dar (vgl. VwGH 15. 12. 1995, 95/11/0372, ARD 4771/18/96. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften - im vorliegenden Fall Einhaltung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit - wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Beauftragten eingelangt ist. Eine interne Umverteilung der Verantwortlichkeit kann daher so lange in arbeitnehmerschutzrechtlichen Angelegenheiten keinerlei Rechtswirkung erlangen, als diese interne Aufteilung nicht durch entsprechende Mitteilung dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht wurde. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit zur Entlastung iSd § 5 Abs 1 VStG ist nicht tauglich. VwGH 20.09.2001, 99/11/0227. (Beschwerde abgewiesen)