( § 32 Abs 2 VStG, § 28 Abs 1a AZG ) Wird in einer an den Arbeitgeber gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Übertretung des AZG der Name des bei diesem beschäftigten Lenkers angeführt und die Angabe gemacht, die Arbeitszeitübertretungen seien „im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t“ erfolgt, sowie die Zeiten, in denen von diesem Lenker die Mindestruhezeit und die Lenkpause nicht eingehalten wurden, genau bezeichnet, wird der beschuldigte Arbeitgeber dadurch in die Lage versetzt, Vorbringen zu seiner Verteidigung zu erstatten. Die konkrete Bezeichnung des verwendeten Kraftfahrzeuges ist zur Beschreibung der Tat nicht notwendig. Die Aufforderung zur Rechtfertigung stellt daher unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden tatsächlichen Individualisierung eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG dar, die den Eintritt der Verjährung ausschließt. VwGH 23.10.2001, 2000/11/0273. (Bescheid aufgehoben)