( § 16 Abs 3, § 28 AZG, § 1151 ABGB ) Hat ein Lkw-Fahrer mit den ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeugen entsprechend genauer Anordnung die ihm aufgetragenen Arbeiten unter Einhaltung der vorgegebenen Routen und Termine auszuführen, handelt es sich um eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit. Eine solche wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber (hier: eine GmbH) den Fahrer bei der Sozialversicherung abmeldet und ihm nahe legt, er soll das freie Gewerbe „Anbieten persönlicher Dienst“ anmelden und das vereinbarte Entgelt selbst versteuern. Die an ein Dienstverhältnis geknüpften zwingenden Rechtsfolgen - dazu gehört auch die Verpflichtung zur Einhaltung des AZG - können auf diese Weise nicht umgangen werden, selbst wenn dies in der gemeinsamen Absicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt. Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat daher die Überschreitung der höchstzulässigen Lenkzeiten des Arbeitnehmers zu verantworten. VwGH 23.10.2001, 2000/11/0243.