( § 179 Abs 1 ZPO ) Hat das Berufungsgericht einer auf eine unrichtige Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO gestützten Mängelrüge nicht stattgegeben, ist damit über die Zurückweisung eines Prozessvorbringens als verspätet endgültig abgesprochen und die Anfechtung des Berufungsurteils allein aus diesem Grund unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausgeschlossen. OGH 05.09.2001, 9 ObA 149/01d.