( § 49a ASGG ) Wird die vom Arbeitgeber vertretene Rechtsansicht, er sei zu einer Aufrechnung der von ihm behaupteten Schadenersatzforderung gegen den Arbeitnehmer mit den von diesem nach einer gerechtfertigten Entlassung geltend gemachten entlassungsunabhängigen Ansprüchen berechtigt, von der 1. und 2. Instanz gebilligt, kann sie nicht als völlig unvertretbar abgetan werden, so dass kein Anspruch auf den erhöhten Zinssatz nach § 49a ASGG besteht. OGH 10.10.2001, 9 ObA 235/01a.