(§ 46 Abs 1 ASGG, § 1154 ABGB) Dass es sich bei einer Vereinbarung der Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht um einen Scheindienstvertrag handelt, dem als solches schon unter dem Aspekt des § 879 ABGB die Wirksamkeit zu versagen ist, bedeutet noch nicht, dass dieses Rechtsverhältnis jedenfalls als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Entscheidend ist, ob eine Einigung über eine dem Wesen des Arbeitsvertrages entsprechende Arbeitsleistung getroffen wurde (vgl. OGH 1. 9. 1999, 9 ObA 139/99b, ARD 5092/16/2000). Ob dies der Fall ist, hängt von der Vereinbarung im Einzelfall ab und stellt keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG dar. OGH 08.03.2001 , 8 ObS 50/01p.