( § 46 Abs 1 und Abs 3 Z 1 ASGG ) Ist in einem Verfahren weder die Art der Beendigung eines Dienstverhältnisses noch der Zeitpunkt strittig, sondern ausschließlich die Frage, ob das Dienstverhältnis einer schwangeren Arbeitnehmerin ein befristetes oder unbefristetes war und in welcher Höhe demzufolge eine Kündigungsentschädigung zusteht, liegt kein privilegierter Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG über die Beendigung des Dienstverhältnisses vor, in dem die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Dienstverhältnisses für den Bestand des darin geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt, so dass eine Revision nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. OGH 24.10.2001, 9 ObA 205/01i.