( § 46 Abs 1 ASGG ) Die gerichtliche Entscheidung, dass aus der vorerst stillschweigenden Hinnahme der Auszahlung einer gekürzten Dienstalterszulage aus Furcht des knapp vor der Alterspension stehenden Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu verlieren oder Repressalien, wie z.B. die Versetzung an einen anderen Dienstort, hinnehmen zu müssen, nicht auf einen stillschweigenden Verzicht auf die höhere Dienstalterszulage geschlossen werden kann, liegt durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, so dass die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen ist. Der Umstand allein, dass auch andere Arbeitnehmer sich in einer gleichen oder ähnlichen Lage wie der Arbeitnehmer befanden, rechtfertigt für sich allein nicht, dass der Entscheidung eine erhebliche Bedeutung zuerkannt wird. OGH 15.02.2001, 8 ObA 25/01m, 8 ObA 26/01h .