( § 502 ZPO, § 87 ASGG ) Hält das Berufungsgericht fest, dass es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes „in Ermangelung einer Rechtsrüge“ nicht zu überprüfen hatte und lehnt es somit die Behandlung der Rechtsfrage ausdrücklich ab, kann die Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung rechtlicher Feststellungsmängel - dann, wenn dies in der Revision expressis verbis ungerügt blieb, nicht mehr nachgeholt werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen.