( § 3 Abs 2 lit d ASVG ) Eine Entsendung iSd § 3 Abs 2 lit d ASVG erfordert, dass der Dienstnehmer vom Dienstgeber zur Erbringung von Arbeitsleistungen ins Ausland entsendet wird, der Schwerpunkt der Tätigkeit im Entsendestaat liegt und die Zeit der Beschäftigung im Ausland nur vorübergehend und nicht dauerhaft ist. Wo der Schwerpunkt einer Tätigkeit im konkreten Fall liegt, ergibt sich in erster Linie aus dem abgeschlossenen Dienstvertrag und der diesem zugrunde liegenden Parteienvereinbarung. Geht aus dem Dienstvertrag hervor, dass der Dienstnehmer ausschließlich dauernd im Ausland eingesetzt werden soll, liegt der Schwerpunkt im Ausland und eine Entsendung ist nicht gegeben. BMSG 20.06.2000, 124.230/4-7/00. (ZAS Jud. 1/2002)