( § 4 UStG, Art 11 Teil A Abs 1 6. RL 77/388/EWG ) Ein Mitgliedstaat hat aufgrund seiner Verpflichtungen aus Art 11 6. MwSt-RL Vorschriften zu erlassen, die auch dann eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage eines Lieferanten ermöglichen, wenn er Gutscheine einlöst, die von einem nachfolgenden Händler als Teil der Bezahlung seiner Waren angenommen worden sind, er die Waren aber nicht unmittelbar an diesen Händler geliefert hat.