( § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, § 22 Z 2 EStG ) Ein Aufsichtsrat ist idR nebenberuflich tätig und erhält für seine Leistungen eine Aufwandsentschädigung. Es handelt sich dabei um Einkommen iSd EStG, das entsprechend versteuert werden muss. Obwohl idR zur Ausübung dieser Tätigkeit außer der Einbringung seiner speziellen Kenntnisse und seiner Erfahrung keine Betriebsmittel notwendig sind, ist es dennoch als selbständige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG zu qualifizieren und begründet somit die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. BMAGS 16.03.2000, 120.923/3-7/99. (ZAS Jud. 1/2002)