( § 1152, § 1435 ABGB ) War es einem Gastwirt erkennbar oder hätte es ihm zumindest erkennbar sein müssen, dass die von seiner Lebensgefährtin in seiner Gastwirtschaft erbrachten Dienstleistungen nur aus dem Grund der erhofften späteren Eheschließung unentgeltlich erbracht wurden, hat die Leistungserbringerin bei einer nicht von ihr zu vertretenden Auflösung der Lebensgemeinschaft über den Bereicherungsanspruch hinaus Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.