( KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, § 16 AngG ) Besteht nach dem Kollektivvertrag (hier: KV f. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) im 1. Arbeitsjahr zwischen außerordentlicher und ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses mangels zu wahrender Kündigungsfristen und Kündigungstermine kein Unterschied, hat der Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen, wenn er vorzeitig austritt. ASG Wien 21.11.2001, 30 Cga 40/01y, rk.