( § 1152, § 1435 ABGB ) Werden in einer Lebensgemeinschaft erhebliche Investitionen und Arbeitsleistungen für das Haus des Partners in Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft erbracht, ist im Fall der Zweckvereitelung durch den Leistenden selbst sein Vergütungsanspruch durch den konkreten Vorteil des bereicherten Partners begrenzt.
OGH 10.10.2001, 9 ObA 222/01i