( § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 EStG ) Trinkgelder (hier: eines Werbemanagers für Bühnenarbeiter anlässlich von Veranstaltungen) sind das geradezu typische Beispiel für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben, deren Absetzung § 4 Abs 6 EStG 1972 in Form des Pauschales vorsieht (vgl. VwGH 12. 4. 1983, 82/14/0342, ARD 3513/14/83). Eine über dieses Pauschale hinausgehende Berücksichtigung ist nur für Trinkgelder möglich, über die der Abgabepflichtige einzelne, nach Datum, Empfänger und Betrag spezifizierte Belege vorlegt. Eine bloß auf der Ebene der Parteienbehauptung verbleibende Spezifikation „der Höhe und dem Bezieher nach“ genügt dafür nicht. Trinkgelder, deren eindeutiger Entgeltcharakter nicht erwiesen wird, sind dem Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 2 und Z 3 EStG zuzuordnen. VwGH 28.11.2001, 96/13/0210. (Beschwerde abgewiesen)