( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Die anlässlich der Neueröffnung einer Facharztordination für die Bewirtung der als zuweisende und als Vertretung in Betracht kommenden Ärzte aufgewendeten Ausgaben für ein Buffet können gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG in Höhe von 50% steuerlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Dies gilt trotz des für Ärzte geltenden Werbeverbots. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 18.12.2001. (SWK 2002/586, Heft 14/15)