( § 18 Abs 1 Z 1 EStG ) Unabhängig davon, ob bei der Übernahme der Zahlungen aus einem Leibrentenvertrag eine befreiende Schuldübernahme nach § 1405 ABGB oder eine Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB vorliegt, handelt es sich auch bei - lediglich - einer Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB um eine, wenn auch nicht vom Gläubiger, so doch vom Schuldner in seiner Eigenschaft als Gläubiger der Schuld des Übernehmenden auf Erfüllung der übernommenen Leistungsverpflichtung rechtlich erzwingbare Leistung. Die Abgabenbehörde kann der Übernahme einer aus dem Kauf eines Gebäudes resultierenden Rentenschuld den Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG daher nicht deshalb verneinen, weil es sich mangels befreiender Schuldübernahme nach § 1405 ABGB um keine rechtlich erzwingbare Leistung gehandelt habe. VwGH 28.03.2001, 98/13/0019. (Bescheid aufgehoben)