( § 17, § 18 Abs 1 Z 6 EStG ) Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG sind Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig, nicht aber Steuerberaterkosten schlechthin. Unter Steuern sind Geldleistungen zu verstehen, die von Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Zu den Steuern oder Abgaben gehören aufgrund dieser Definition aber nicht Sozialversicherungsbeiträge, da diese nicht an Gebietskörperschaften geleistet werden.