( § 16, § 31, § 32 EStG) Beratungskosten in Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung sind als Werbungskosten abzuziehen, selbst wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um überhöhte Honorare eines steuerlichen Vertreters gehandelt hat, der sich durch Ausnutzung der altersbedingten Hilflosigkeit des Abgabepflichtigen unrechtmäßig bereichert hat (vgl. VwGH 1. 3. 1983, 82/14/0199, ARD 3504/4/83). Spätere Zuflüsse aus dem gerichtlich anhängigen Prozess gegen den steuerlichen Vertreter in Zusammenhang mit der Beteiligungsveräußerung sind in den Folgejahren gemäß § 32 EStG zu versteuern. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 09.11.2001, RV/42x-16/17/2000. (Finanz-Journal 2002/144, Heft 4)