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§ 16 Abs 1 Z 1, § 30 EStG, § 132 BAO

ARD 5329/21/2002 Heft 5329 v. 2.8.2002

( § 16 Abs 1 Z 1, § 30 EStG, § 132 BAO ) Werden in Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Spekulationstatbestandes Bankkontoauszüge hinsichtlich der einkünftemindernd geltend gemachten Schuldzinsen deshalb nicht vorgelegt, weil sich der Abgabepflichtige und die beteiligte Bank auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren gemäß § 132 BAO berufen, kann diesem Einwand schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei dieser Aufbewahrungsfrist lediglich um eine Sollvorschrift handelt und die Vernichtung von Unterlagen in anhängigen Verfahren nicht mit der Aufbewahrungsfrist gerechtfertigt werden kann (vgl. VwGH 24. 11. 1998, 97/14/0152, ARD 5000/26/99). Dies muss auch dann gelten, wenn ein Verfahren konkret zwar nicht anhängig, infolge der grundsätzlichen Steuerhängigkeit von Liegenschaftstransaktionen aber innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist eine Steuerpflicht möglich ist. Kommen ungewöhnliche Verhältnisse hinzu (hier: überdimensionaler Schuldzinsenanteil), ist auch aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorgepflicht die Anerkennung der Schuldzinsen als nicht nachgewiesene Werbungskosten zu verweigern. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 23.05.2001, RV/25x-16/13/2000. (Finanz-Journal 2001/397, Heft 12)

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