( § 42 Abs 2 Z 1, § 48 Abs 2 Z 5 Wr. VBO ) Eine gröbliche Dienstpflichtverletzung liegt nach der Rechtsprechung z.B. dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Reinigungskraft ihre Arbeit ausschließlich nach eigenen Vorstellungen abwickelt und hartnäckig keinerlei Bereitschaft zeigt, die Arbeit in der Weise durchzuführen, wie es vom Vorgesetzten aufgetragen wurde, oder in der von den Vorgesetzten vorgeschriebenen Reihenfolge zu leisten. Die Verwirklichung des Kündigungsgrundes der gröblichen Verletzung der Dienstpflichten setzt jedenfalls Verschulden voraus, wobei es nicht notwendig ist, dass der Arbeitnehmer den betreffenden Kündigungstatbestand oder dessen Merkmale gekannt oder dass er gewusst hat, dass sein Verhalten mit Kündigung bedroht ist. Er muss aber wissen, dass er gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Weigert sich der Arbeitnehmer trotz Ermahnungen und ohne Rechtfertigungsgrund beharrlich, Wochenenddienste zu leisten und Dienstkleidung zu tragen, obwohl dies zu seinen vertraglichen Pflichten zählt, setzt er einen Kündigungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 1 Wr. VBO, der bereits ein Verschulden beinhaltet, und verliert gemäß § 48 Abs 2 Z 5 Wr. VBO seinen Anspruch auf Abfertigung. ASG Wien 31.07.2001, 17 Cga 157/00g, rk.