( § 14 Abs 5 AlVG, Art 67 VO (EWG) 1408/71 , Art 48 ff . EGV ) Hat ein Arbeitsloser vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EWG) 1408/71 mit 1. 1. 1994 von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht und damit aufgrund des österreichisch-deutschen Abkommens über Arbeitslosenversicherung soziale Vergünstigungen erworben, die über die Rechte hinausgehen, die die VO (EWG) 1408/71 gewährt - wie die Anrechnung der deutschen Beschäftigungszeiten als Anwartschaftszeiten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG -, kann er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld weiterhin auf das Abkommen-BRD Arbeitslosenversicherung stützen, auch wenn dieses durch die VO (EWG) 1408/71 für unanwendbar erklärt wurde.