(§ 6, § 7 ABGB, § 109 Abs 3 ArbVG). Der Zweck des Sozialplans, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern oder zu mildern, ist bei dessen Auslegung zu berücksichtigen. Ist Voraussetzung einer in der Betriebsvereinbarung als Sozialplan normierten zusätzlichen freiwilligen Abfertigung u.a. der Umstand, dass der Arbeitnehmer „von den Umbauarbeiten betroffen war“, war erklärtes Ziel des Sozialplans, die durch die Umbauarbeiten auftretenden Härten und Nachteile im wirtschaftlichen und sozialen Bereich zu mildern. Ist ein Arbeitnehmer als Küchenleiter durch die Umbauarbeiten dadurch betroffen, dass es auch in seinem Arbeitsbereich staubiger und lärmiger war und er wegen des während der Umbauarbeiten eingetretenen 30%igen Umsatzrückgangs des Restaurantbetriebes vom Arbeitgeber gekündigt wurde, liegt in der Auslegung des Sozialplans, dass der Arbeitnehmer von den Umbauarbeiten betroffen war, keine Verletzung wesentlicher Grundsätze bei Beurteilung des Einzelfalles. OGH 24.10.2001, 9 ObA 257/01m.