( § 14 Abs 2 KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ) Aus der demonstrativen Aufzählung von Überstunden und Zulagen als „weitere Forderungen“ in § 14 Abs 2 Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ergibt sich, dass damit nur jene Entgeltbestandteile einer kürzeren Verfallsfrist unterworfen werden sollten, bei denen es durch Zeitablauf zu Beweisschwierigkeiten kommen könnte. Der Anspruch auf Abfertigung ist diesen Ansprüchen nicht zuzuzählen, sondern wie der kollektivvertragliche Lohn zu behandeln, so dass ein Verfall erst nach Ablauf von 3 Jahren nach Fälligkeit der Forderung eintritt. OGH 28.09.2001, 8 ObA 100/01s.