( § 23 AngG ) Für die Bemessung der Abfertigung sind Entgeltbestandteile, die zwar regelmäßig, aber in verschiedener Höhe anfallen, im Durchschnitt der Höhe der letzten Jahre heranzuziehen. Ebenso sind Zulagen für erschwerte Arbeitssituationen (Erschwerniszulagen), die während der tatsächlichen Arbeitsleistung gewährt werden, mit zu berücksichtigen. ASG Wien 16.11.2001, 22 Cga 67/00h, rk.