( § 123 Abs 9 ASVG idF vor BGBl I 1998/35, § 2 FSVG idF BGBl 1978/624 ) Ein Rechtsanwalt als Ehegatte einer nach dem ASVG Versicherten ist nicht anspruchsberechtigter Angehöriger iSd § 123 ASVG, da er nach § 123 Abs 9 lit a ASVG idF vor BGBl I 1998/138 Angehöriger einer der in § 2 Abs 1 FSVG idF BGBl 1978/624 genannten Berufsgruppen ist. Auch wenn Rechtsanwälte in § 2 FSVG idF BGBl I 1997/139, ARD 4876/1/97 und ARD 4899/1/98, ab 1. 1. 1998 nicht mehr genannt sind, kommt ihnen keine Angehörigeneigenschaft zu, da es sich bei dem Verweis auf § 2 FSVG in § 123 Abs 9 ASVG um einen statischen und nicht um einen dynamischen Verweis handelt. Wird in einem Verweis nicht auf die gerade geltende, sondern auf eine frühere, durch eine später - zeitlich aber deutlich vor dem Zeitpunkt der Erlassung der Verweisungsnorm - liegende Novelle geänderte Fassung einer Bestimmung eines anderen Gesetzes verwiesen, ist eine solche Verweisung im Zweifel als eine statische Verweisung auf jene frühere Fassung des verwiesenen Gesetzes zu verstehen, die in der Verweisungsnorm ausdrücklich bezeichnet ist. VwGH 20.06.2001, 98/08/0152, und VwGH 27.07.2001, 98/08/0155. (Beschwerden abgewiesen)