( § 18a ASVG ) Ist ein behindertes Kind, das eine ständige Betreuung rund um die Uhr benötigt, nur unter der Woche von Montag Früh bis Freitag Nachmittag in einem Heim untergebracht und wird es an den Wochenenden, in den Ferien und im Krankheitsfall von der Mutter zu Hause betreut, wobei auch während dieser Zeiten eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege notwendig ist, ist die Arbeitskraft der Mutter durch das Betreuungserfordernis zur Gänze in Anspruch genommen und eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes möglich.