( § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ) Die Beitragsentrichtung zwecks Leistungswirksamkeit von Ersatzzeiten für Schul- und Studienzeiten setzt nicht ein „Verlassen der Schule“ im Sinne einer Beendigung der Studien voraus. Die Weiterinskription an der Universität schließt daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Geltung der Studienzeiten als Ersatzzeiten nicht aus (vgl. VwGH 31. 5. 2000, 98/08/0098, ARD 5160/22/2000). VwGH 21.11.2001, 98/08/0101. (Bescheid aufgehoben)