( § 1 Z 13 , § 35 Abs 2 EO ) Eine Klage, mit der die Feststellung der Unwirksamkeit eines vollstreckbaren Rückstandsausweises über eine gemeinschaftsrechtswidrig erhobene Abgabe (hier: Getränkesteuer auf alkoholische Getränke) begehrt wird, ist unzulässig. Einwendungen gegen den in einem Rückstandsausweis festgestellten Anspruch können nur vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, die den Rückstandsausweis erlassen hat. Auch ist europarechtlich keineswegs die Ausgestaltung des Rechtsschutzes für die Rückerstattung von aufgrund EU-rechtswidriger nationaler Rechtsnormen gezahlten Abgaben oder für Einwendungen gegen derartige Ansprüche auf Zahlung solcher Abgaben - entgegen der in Österreich herrschenden Gewaltenteilung - in der Form der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erforderlich. OGH 23.05.2001, 3 Ob 199/00m.