( § 1 Z 13, § 35 Abs 2 EO ) Eine Klage, mit der die Feststellung der Unwirksamkeit eines vollstreckbaren Rückstandsausweises über eine gemeinschaftsrechtswidrig erhobene Abgabe wie der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke begehrt wird, ist unzulässig. Einwendungen gegen den in einem Rückstandsausweis festgestellten Anspruch können nur vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden, die den Rückstandsausweis erlassen hat.