( Art 52, Art 59 EGV ) Ein Mitgliedstaat (hier: Österreich ) ist weder durch die Niederlassungs- noch durch die Dienstleistungsfreiheit daran gehindert, die Ausübung einer arztähnlichen Tätigkeit wie der eines Heilpraktikers im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes den Inhabern eines Arztdiplomes vorzubehalten und die Ausbildung zum Heilpraktiker zu verbieten .