( § 98 Z 4 EStG, Art 15, Art 24 DBA-Großbritannien ) Gründet eine britische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Niederlassung, in der ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer beschäftigt wird, der sich ca. 80 Tage pro Jahr in Großbritannien beruflich aufhält, unterliegen jene Gehaltsteile, die auf die Tätigkeit in Großbritannien entfallen, der britischen Besteuerung. Wenn hiebei die britische Steuerverwaltung den britischen Anteil mit 80/365 (und nicht - bei Annahme von 220 Arbeitstagen pro Jahr - mit 80/220) berechnet, wird dem unter den gegebenen Umständen von österreichischer Seite nichts entgegenzuhalten sein.