( § 82 lit f GewO ) Das Urteil des ASG Wien 10. 5. 2001, 18 Cga 14/01m, ARD 5304/15/2002 und ARD 5301/33/2002, betreffend ungerechtfertigte Entlassung eines Arbeitnehmers wegen pflichtwidriger Arbeitsversäumnis, der aufgrund seines vom Arbeitgeber anerkannten, unverfallenen Überstundenentgeltanspruchs seine Arbeitsleistung berechtigt bis zur gänzlichen Zahlung des offenen Entgeltrückstandes zurückbehalten hat, wurde bestätigt. OLG Wien 17.01.2002, 10 Ra 357/01w.